Allgemeine Verkaufsbedingungen der SaronFloc GmbH

1. Angebot, Vertragsschluss

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

1.2. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich» bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.3. Massgebend für den Inhalt der Vertragsbeziehung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Preise

2.1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, gelten unsere Preise unter Berücksichtigung der Lieferklausel „DDP» (Delivered Duty Paid /geliefert, Zoll bezahlt) gemäss den aktuellen Incoterms. Wir tragen die Kosten und Risiken für die Lieferung der Ware an einen vereinbarten Bestimmungsort, an dem die Ware für den Weitertransport entladen werden kann. Kosten, die nicht unter die Lieferklausel „DDP» fallen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise.

2.2. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln, betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

3. Lieferung, Lieferzeit

3.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen, wie Angabe von Warenannahmezeiten, Anfahrtsdetails-, technisch erforderlicher Ausrüstung zur Entladung, sprachliche Anforderungen an den Transporteur etc. des Käufers voraus. Auf spezielle, vom Üblichen abweichende Anforderungen (z. B. Befüllen in einzelne Gebinde, Avisierung, erforderliche Schulungen) muss der Käufer vorgängig ausdrücklich hinweisen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

3.3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte unsererseits bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von 3.3. Satz 1 dieser AGB vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem dieser in Annahme– oder Schuldnerverzug geraten ist.

3.4. Ausnahmsweise besteht keine Lieferverpflichtung unsererseits bezüglich der bestellten Ware, wenn höhere Gewalt im Sinne von Nummer 8 dieser AGB vorliegt oder wir die Ware unsererseits trotz ordnungsgemässer Bestellung nicht rechtzeitig oder richtig von unseren Vorlieferanten erhalten haben (kongruentes Deckungsgeschäft). Wir werden nur dann von unserer Verpflichtung frei, wenn wir die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten haben, und wir den Käufer über die vorliegenden Umstände unverzüglich informiert haben. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware erstatten wir dem Käufer bereits geleistete Zahlungen. Wir übernehmen nicht das Risiko, eine bestellte Ware besorgen zu müssen (Beschaffungsrisiko). Dies gilt auch für Gattungswaren, also Waren, die nur ihrer Art und ihren Merkmalen nach beschrieben sind. Wir sind nur zur Lieferung aus unserem Warenvorrat und der von uns bei unseren Lieferanten bestellten und von diesen haltbaren Waren verpflichtet.

3.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (wie z.B. Subunternehmer) ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Des Weiteren haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3.6. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die ihm angebotenen Teilleistungen zurückzuweisen.

4. Gefahrenübergang

4.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „DDP» (Delivered Duty Paid/geliefert, Zoll bezahlt) gemäss den aktuellen Incoterms.

4.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung des Verpackungsgutes auf eigene Kosten zu sorgen.

5. Mängelhaftung

5.1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist. Der Käufer hat die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel nach Empfang der Ware, mittels Vermerk auf dem Lieferschein anzuzeigen. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Im Falle der Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

5.2. Liegt ein Mangel an der gelieferten Ware vor, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung, Minderung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

5.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschliesslich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, aber auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.5. Soweit dem Käufer im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht.

5.6. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

5.7. Mängel und Schäden, die der Käufer selbst durch unsachgemässe oder vertragswidrige Massnahmen bei Ingebrauchnahme, Bedienung, Lagerung und Verwendung verursacht, begründen keinen Anspruch gegen uns. Das dem Käufer mit der Offerte zugestellte Sicherheitsdatenblatt gibt Hinweise zur Lagerung und Aufbewahrung der Ware, die vom Käufer einzuhalten sind. Unsere Waren sind verderblich. Wir liefern ausschliesslich Ware mit angemessenem Mindesthaltbarkeitsdatum. Die von uns genannte Haltbarkeitsdauer gilt nur bei sachgemässer Lagerung.

5.8. Bei verderblicher Ware verjähren Gewährleistungsansprüche, die auf die Verderblichkeit der Ware zurückzuführen sind, entsprechend der im technischen Merkblatt, das der Käufer jederzeit anfordern kann, genannten Lagerzeit (Haltbarkeitsdauer), gerechnet ab Herstelldatum. Je nach Produkt beträgt die maximale zulässige Lagerzeit 6 (sechs) bis 24 (vierundzwanzig) Monate.

6. Gesamthaftung

6.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehender Nummer 6 dieser AGB vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäss Art. 41 ff. des schweizerischen Obligationenrechts.

6.2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Höhere Gewalt

7.1. Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen uns zur Verlängerung der Liefertermine und -fristen nach Massgabe des Umfangs und Andauer dieser Umstände und ihrer Folgen, ohne dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder einen Schadensersatzanspruch zu gewähren. Wir als Verkäufer sind bei Vorliegen derartiger Umstände jedoch auch zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass der Käufer daraus gegen uns Ersatzansprüche ableiten kann. Als Force Majeure Ereignis im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere höhere Gewalt, Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen, Pandemien, Unruhen, staatliche Regelungen, Entscheidungen oder sonstige Massnahmen sowie jegliches sonstiges Ereignis ähnlicher oder nicht ähnlicher Art, das als unvorhersehbarer und vom Parteiwillen unabhängiger Umstand zu qualifizieren ist, anzusehen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist in diesem Falle auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware fachgerecht zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.3. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter vorliegen.

8.4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; der Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschliesslich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die dem Käufer aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keine schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Massnahme ergriffen wurden oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern als Dritten die Abtretung mitteilt.

8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird von diesem eigenverantwortlich vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschliesslich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

8.6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschliesslich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9. Miete oder Leihe von Gerätschaften der SaronFloc GmbH

9.1. Der Käufer verpflichtet sich, von der SaronFloc GmbH im Miet- oder Leihverhältnis zur Verfügung gestellte Gerätschaften in unverändert funktionsfähigem wie auch in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung werden dem Käufer die Reparatur- und Reinigungskosten in Rechnung gestellt. Der Käufer verpflichtet sich, die entsprechenden Aufwendungen der SaronFloc GmbH innert 30 Tagen zu erstatten.

10. Datenschutz

10.1. Sämtliche von dem Käufer mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) werden wir ausschliesslich gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzrechts erheben, verarbeiten und speichern.

10.2. Die personenbezogenen Daten des Käufers, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden ausschliesslich zur Abwicklung des zwischen dem Käufer und uns abgeschlossenen Kaufvertrages verwendet, etwa zur Zustellung von Waren an die von dem Käufer angegebene Adresse. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der Bestandsdaten des Käufers für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung unserer Angebote bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Käufers.

10.3. Soweit der Käufer weitere Informationen wünscht oder die von ihm ausdrücklich erteilte Einwilligung zur Verwendung seiner Bestandsdaten widerrufen möchte bzw. der Verwendung seiner Nutzungsdaten widersprechen möchte, kann sich der Käufer jederzeit mit uns in Verbindung setzen.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1. Auf den Vertrag und dessen Durchführung ist schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

11.2. Gerichtsstand ist Basel-Landschaft West.

11.3. Erfüllungsort ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unser Geschäftssitz.